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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

IX ZR 96/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 96/05

DRsp Nr. 2006/10838

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abtretung von Ansprüchen aus Rückdeckungssicherungsverträgen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers, zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Rückdeckungssicherungsverträgen vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der Kläger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend referiert, vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Überschussbeteiligungen ihm originär - ohne Abtretung - zustehen sollten (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung).

Der tatsächlich gehaltene Vortrag ist unschlüssig, weil auch nach dem Vortrag des Klägers die Schuldnerin Versicherungsnehmerin war und diese keinen Dritten, insbesondere nicht den Kläger, als Bezugsberechtigten benannt hatte. Nach § 14 der im vorliegenden Fall vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen wäre die Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten Voraussetzung dafür gewesen, dass dieser mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers erwirbt. Ohne die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten und ohne Abtretung standen die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen insgesamt - also auch die Überschussbeteiligungen - der Schuldnerin zu.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus der "Freigabeerklärung" des Beklagten vom 16. Januar 2002 nichts für sich herleiten, ist nicht objektiv willkürlich. Eine Freigabe - in welcher Form auch immer - liegt nicht vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter massezugehörige Gegenstände (die Rechte aus den Versicherungen) einem Absonderungsberechtigten (dem Pensionssicherungsverein) überlassen. Dieser war als Pfandgläubiger gemäß § 173 InsO zur Verwertung befugt (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski § 173 Rn. 12).

Dadurch, dass der Beklagte von "Freigabe" gesprochen hat, ist die materielle Rechtslage nicht verändert worden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 174/04
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 86/04