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BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

XI ZR 326/04

Normen:
RBerG Art. 1 § 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen XI ZR 326/04

DRsp Nr. 2006/11432

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang eines Geschäftsbesorgungsvertrages

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 675 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Auf die Frage der Genehmigung kommt es nicht an, weil der Auftrag zur Geschäftsbesorgung die rechtliche Abwicklung nicht umfasst und deshalb ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vorliegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.000 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 226/01
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 458/00