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BGH - Entscheidung vom 20.11.2006

II ZR 319/05

Normen:
BGB § 286
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen II ZR 319/05

DRsp Nr. 2006/28883

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Ersatz von Verzugsschaden mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 286 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 27.903,38 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 67/04
Vorinstanz: LG Stade, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 124/02