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BGH - Entscheidung vom 28.11.2006

VI ZR 98/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.11.2006 - Aktenzeichen VI ZR 98/06

DRsp Nr. 2006/29371

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Kontrollmaßnahmen beim Umgang mit strahlenden Material mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer "Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage tätigen Mitarbeiter" (sog. Innentäterszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete Kontrollmaßnahmen (insbesondere auch im sog. "kalten Bereich") sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichgültig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - nicht unkontrolliert nach außen gelangen konnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 224.554,96 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 102/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 266/04