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BGH - Entscheidung vom 21.08.2006

II ZB 12/06

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 21.08.2006 - Aktenzeichen II ZB 12/06

DRsp Nr. 2006/24444

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen einen die Verwerfung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückweisenden Beschluss mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde und Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 § 577 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Gegenvorstellung der Kläger vom 7. August 2006 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2006 angesichts der Eindeutigkeit der dort zugrunde gelegten Rechtslage keine Veranlassung.

II. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006, mit dem die Berufung der Kläger einstimmig nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 3 ZPO ; s. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5. August 2002 - BvR 1108/02, NJW 2003, 281 ).

Sie ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der nach § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO ) begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 236 , 238 Abs. 2 ZPO ).

III. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133 ).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 55/05
Vorinstanz: LG Bonn, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 8/04