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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

IX ZR 167/04

Normen:
InsO § 139

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 167/04

DRsp Nr. 2006/20496

Zurechnung von Kenntnissen der Bediensteten einer Behörde bei der Berechnung von Anfechtungsfristen

Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden richtet sich jeweils nach den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten.

Normenkette:

InsO § 139 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für unbeachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 gebunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen.

Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten (z.B. BGHZ 109, 327 , 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, NZI 2006, 175 , 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO . Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde.

Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen, dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hätte. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Fehler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkongruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 45/03
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 583/00