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BGH - Entscheidung vom 25.10.2006

VII ZB 25/06

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 101

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VII ZB 25/06

DRsp Nr. 2006/30195

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Hat der Einzelrichter in einem Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen, so handelt er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, weil er bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer hätte übertragen müssen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 101 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 EUR.

Wegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der Agentur für Arbeit zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 680,08 EUR auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners gemäß § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 EUR nicht der Pfändung unterliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: LG Verden, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 23/06
Vorinstanz: AG Stolzenau, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 571/05