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BGH - Entscheidung vom 24.01.2006

VII ZB 148/05

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII ZB 148/05

DRsp Nr. 2006/6718

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Lässt der Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zu, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor, weil er in diesem Fall nicht allein hätte entscheiden dürfen, sondern die Sache der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer hätte übertragen müssen. In einem solchen Fall ist das Rechtsbeschwerdegericht zwar an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, die angefochtene Entscheidung ist jedoch bereits wegen des aufgezeigten Verfassungsverstoßes aufzuheben.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Er begehrt die Ergänzung eines bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 141/05
Vorinstanz: AG Bad Kissingen, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1542/05