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BGH - Entscheidung vom 10.10.2006

X ZB 6/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
RPflG § 11 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2006, 2552
BGHReport 2006, 1547
FamRZ 2006, 1835
MDR 2007, 604
NJW-RR 2007, 285
Rpfleger 2007, 22

BGH, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen X ZB 6/06

DRsp Nr. 2006/27232

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht

»Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; RPflG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG , Nr. 7002 VV um 9,-- EUR zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

II. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen.

Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- EUR liegt, war gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO , § 11 Abs. 2 RPflG ). Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG ). Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfleger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- EUR nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO , 25. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 10; Wolst in Musielak, ZPO , 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32).

Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwerdeweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelassen, nicht statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zulassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 m.w.N.).

Vorinstanz: AG Hagen, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 372/05
Fundstellen
BB 2006, 2552
BGHReport 2006, 1547
FamRZ 2006, 1835
MDR 2007, 604
NJW-RR 2007, 285
Rpfleger 2007, 22