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BGH - Entscheidung vom 06.12.2006

IV ZR 14/06

Normen:
AUB § 1

BGH, Beschluß vom 06.12.2006 - Aktenzeichen IV ZR 14/06

DRsp Nr. 2007/175

Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung einer dauerhaften unfallbedingten Invalidität in der privaten Unfallversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AUB § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage einer beanstandungsfreien tatrichterlichen Würdigung des Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass beim Kläger bedingungsgemäß innerhalb eines Jahres (vom Unfalltag an gerechnet) unfallbedingte Invalidität eingetreten ist. Auf der von der Beschwerde beanstandeten und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffenden Rechtsauffassung, wonach eine dauerhafte Beeinträchtigung auch dann als nachgewiesen angesehen werden kann, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbedingte Zustand nach Ablauf von drei Jahren unbeschadet gradueller Unterschiede noch immer vorhanden ist und sich ein Ende nicht absehen lässt, beruht das angefochtene Urteil deshalb nicht. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) mit der Begründung, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Erläuterungen des Sachverständigen umgedeutet, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, greift nicht durch. Die insoweit von der Beschwerde beanstandete Formulierung steht im Gesamtzusammenhang einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Sachverständigenanhörung in der mündlichen Verhandlung und wird von diesen getragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 127.833,97 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 191/05
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 24/04