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BGH - Entscheidung vom 23.02.2006

VII ZR 250/04

Normen:
ZPO § 597 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen VII ZR 250/04

DRsp Nr. 2006/7446

Zulässigkeit einer Hilfsbegründung

Hat das Berufungsgericht die Klage in der Sache als unbegründet gem. § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen, so stellt die weitere Begründung, die Klage sei zumindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfsbegründung dar.

Normenkette:

ZPO § 597 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Senat versteht den Urteilsausspruch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen dahin, dass die Klage in der Sache als unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen ist. Soweit im Berufungsurteil zusätzlich davon die Rede ist, die Klage sei zumindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, stellt dies den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfsbegründung dar.

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 538.704,21 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 111/04
Vorinstanz: LG Hannover, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 132/03