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BGH - Entscheidung vom 05.10.2006

I ZR 24/04

Normen:
UWG § 1 (a.F.)
BRAO § 49b Abs. 1

BGH, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen I ZR 24/04

DRsp Nr. 2006/27663

Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung bei Wahrnehmung von Terminen durch einen Unterbevollmächtigten

Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Untervollmacht beauftragt, so richtet sich die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält, liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO vor (BGH - I ZR 122/98 - 29.06.2000).

Normenkette:

UWG § 1 (a.F.) ; BRAO § 49b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Die Beklagten, die als Rechtsanwälte in einer Kanzlei in Hamburg tätig sind, vertraten das spanische Unternehmen S. S.A. in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Emmerich. Sie wandten sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in dem Rechtsstreit der S. S.A. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

in diesem Rechtsstreit vertreten wir die klagende Partei. Wir bitten Sie - wie bereits heute vorab telefonisch mit Ihrer Frau Sc. besprochen -, den anberaumten Termin in Untervollmacht für uns wahrzunehmen, und dies dem Gericht sicherheitshalber vorher schriftlich anzuzeigen. Der Verkehr mit dem Mandanten und die Fertigung der Schriftsätze geschieht ausschließlich von uns aus. Wir gehen daher von Ihrem Einverständnis dahingehend aus, dass die anfallenden Gebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten geteilt werden. Ferner weisen wir darauf hin, dass eine allfällige Beweis- oder Vergleichsgebühr der Mandantschaft nur einmal berechnet wird, da wir eine zweimalige Berechnung der Mandantschaft nicht zumuten können.

...

Bitte stellen Sie Ihre Rechnungen aus steuerlichen Gründen ausschließlich auf unsere Kanzlei aus."

Der Kläger, der die im Auftragsschreiben vorgeschlagene Gebührenteilung ablehnte und dem die Beklagten daraufhin das Mandat entzogen, ist der Auffassung, die Beklagten hätten die Übertragung des Mandats von einer unzulässigen Unterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich dadurch wettbewerbswidrig verhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsanwälten Untervollmachtsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren anzutragen oder zu erteilen, insbesondere unter der Bedingung, dass "die anfallenden Gebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten" geteilt werden.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG (a.F.) i.V. mit § 49b Abs. 1 BRAO für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Umstand, dass die Beklagten den Kläger nicht - wie dieser meine - im Namen ihrer Mandantin, sondern im eigenen Namen beauftragt hätten, ändere nichts daran, dass sie dem Kläger angesonnen hätten, unter Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Die in der Entscheidung "Gebührenvereinbarung I" (GRUR 2001, 256 ) vorgenommene gegenteilige Beurteilung laufe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwider und erscheine auch mit dem standesrechtlichen Selbstverständnis der Anwaltschaft nicht vereinbar. Soweit die Bestimmungen des § 49b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 BRAO Gebührenunterschreitungen bzw. -teilungen ausnahmsweise zuließen, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Der von den Beklagten behauptete Umstand, dass Gebührenvereinbarungen wie die von ihnen dem Kläger angesonnene "allgemein anerkannt und üblich sein dürften", ändere nichts an der Gesetz- und Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise der Beklagten.

II. Die Revision ist begründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung hält weder mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung noch im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung , der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG . Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der § 1 UWG a.F., §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 268/03, WRP 2006, 1221 Tz 11 - Gebührenvereinbarung II, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten den Kläger im eigenen Namen mit der Terminsvertretung beauftragt haben. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich in einem solchen Fall nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält, liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO vor (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256 , 257 = WRP 2001, 144 - Gebührenvereinbarung I; WRP 2006, 1221 Tz 14-18 - Gebührenvereinbarung II, m.w.N.).

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht - die Beklagten den Kläger entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der S. S.A. mit der Terminsvertretung beauftragt haben. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 28. Juni 2002 lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.

a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Mandatserteilung mit den Worten "wir bitten Sie ..., den anberaumten Termin in Untervollmacht für uns wahrzunehmen" keinen Hinweis darauf, dass sie im fremden Namen erfolgen sollte, und sprechen auch ansonsten keine Umstände dafür, dass der Auftrag im fremden Namen erteilt werden sollte. Die Aufforderung in dem Schreiben, die Rechnung aus steuerlichen Gründen ausschließlich auf den Namen der Beklagten auszustellen, könne zwar als Ansinnen, die Rechnung einem anderen als dem Auftraggeber zu erteilen, aber auch als Bitte verstanden werden, die Rechnung auf die Beklagten auszustellen, weil diese aus steuerlichen Gründen selbst Auftraggeber sein wollten.

b) Diese Beurteilung entspricht der Auslegungsregel, wonach von einem Eigengeschäft auszugehen ist, wenn Zweifel verbleiben, ob ein Fremdgeschäft oder ein Eigengeschäft vorliegt (vgl. § 164 Abs. 2 BGB ; BGHZ 85, 252, 258 f.; BGH, Urt. v. 28.1.1992 - XI ZR 149/91, NJW 1992, 1380 , 1381; Habermeier in Bamberger/Roth, BGB , § 164 Rdn. 47 m.w.N.). Sie lässt auch ansonsten keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Kleve, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 5/02
Vorinstanz: AG Emmerich, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 345/02