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BGH - Entscheidung vom 20.07.2006

V ZB 38/06

Normen:
BNotO § 111 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen V ZB 38/06

DRsp Nr. 2006/22499

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs in Notarsachen

§ 111 Abs. 1 S. 1 BNotO ist als abdrängende Sonderzuweisung zu verstehen, wonach nicht nur Verwaltungsakte i.S. des § 35 VBVFG, sondern auch alle schlicht hoheitlichen Maßnahmen in Notarsachen dem Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der Notarsenate bei den Oberlandesgerichten erstreckt sich danach auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Gebiet des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht.

Normenkette:

BNotO § 111 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7. November 2005 hat das Amtsgericht den Verkehrswert des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes auf 1.667.000 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldner, mit der sie eine Herabsetzung des Verkehrswerts erreichen wollten, hat das Landgericht - Einzelrichter - mit Beschluss vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es ausdrücklich nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat das Landgericht - wiederum durch den Einzelrichter - die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner - unter Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts - ihr Ziel der Festsetzung eines niedrigeren Verkehrswerts weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Ungeachtet der ebenfalls fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters, der mit dem Zulassungsbeschluss gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) verstoßen hat (siehe nur BGHZ 154, 200 , 202 f.; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 ), kann die bewusst unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 4. Januar 2006 nicht durch einen aufgrund einer Gegenvorstellung gefassten Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 24. November 2003, II ZB 37/02, WM 2004, 1698 ).

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 345/05
Vorinstanz: AG Tübingen, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 55/05