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BGH - Entscheidung vom 13.06.2006

IX ZB 136/05

Normen:
InsO § 6 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2006, 593

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 136/05

DRsp Nr. 2006/19369

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

Gegen die Ablehnung der Erteilung einer gerichtlichen Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO ). Diese - auch vom Beschwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 58 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Frind § 58 Rn. 12 a.E.; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 102/05
Vorinstanz: AG Köln, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 25/02
Fundstellen
NZI 2006, 593