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BGH - Entscheidung vom 18.05.2006

IX ZB 19/06

Normen:
InsO § 6 § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 18.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 19/06

DRsp Nr. 2006/18739

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Auch im Insolvenzverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn ihr eine sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO vorausgegangen ist.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 10/06
Vorinstanz: AG Stralsund, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 238/05