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BGH - Entscheidung vom 12.10.2006

IX ZB 9/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 319

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 9/05

DRsp Nr. 2006/27242

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

§§ 6 , 7 InsO gelten nicht für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 319 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Der angefochtene Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss vom 10. November 2004 zurückgewiesen (§ 319 ZPO ). Die Vorschriften der §§ 6 , 7 InsO gelten insoweit nicht. Hinsichtlich des Beschlusses vom 24. September 2004, der die sofortigen Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 11. August 2004 und vom 16. September 2004 zurückgewiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine Rechtsbeschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden.

Soweit der Beschluss vom 2. Dezember 2004 auch eine Entscheidung nach § 321a ZPO enthält, ist diese unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 104/04
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 132/04