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BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

VI ZB 73/04

Normen:
ZPO § 3 § 511 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZB 73/04

DRsp Nr. 2006/16103

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von höheren Ausgangswerten als dem Berufungsstreitwert gem. § 511 Abs. 2 ZPO die Rede ist, kann das Berufungsgericht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert sein, unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes einen niedrigeren Streitwert festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 EUR geltend gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung beantragt, die Klägerin zu kränken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu belästigen. Vorausgegangen war die Äußerung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde die Klägerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Eigentum mit Schmutz, Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat mit dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 400 EUR festgesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages entsprechend dem Begehren der Klägerin von einem Wert von 200 EUR ausgegangen und von einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO , jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO ). Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von höheren "Ausgangswerten" (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO , 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetzten Wert auszugehen.

Vorinstanz: LG Stendal, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 105/04
Vorinstanz: AG Burg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 173/04