Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

5 StR 103/06

Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3

Fundstellen:
NStZ 2006, 650

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 5 StR 103/06

DRsp Nr. 2006/16129

Wiedereintritt und Anordnung nach § 231 Abs. 1 StPO

Maßnahmen nach § 231 Abs. 1 StPO (hier: Bewachung des Angeklagten) stellen keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 , Abs. 3 ;

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an:

Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkündung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hatte. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 GVG den Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte gewährt werden müssen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.09.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 650