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BGH - Entscheidung vom 22.02.2006

AnwZ (B) 91/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 22.02.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 91/04

DRsp Nr. 2006/8519

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls erledigt, weil der Rechtsanwalt auf seine Zulassung verzichtet hat und der darauf gestützte Widerruf bestandskräftig geworden ist, so entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, wenn sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 26. November 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 8. November 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO , nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet hatte. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 79/03