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BGH - Entscheidung vom 28.06.2006

IV ZR 161/05

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV ZR 161/05

DRsp Nr. 2006/19150

Wertfestsetzung bei Streit um einen Grundstücksanteil

Macht der Kläger einen Anteil an einem Grundstück geltend, so ist der Streitwert nach dem Wert dieses Anteils zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Wertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten anhand der von ihm geltend gemachten Beteiligung von 1/5 an dem streitgegenständlichen Grundstück. Nach seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben war dabei ein Grundstückswert von 250.000 EUR zugrunde zu legen, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen insoweit Abschläge mit Blick auf die Umsetzung der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht. Gleiches gilt für die mit der Gegenvorstellung erstmalig angesprochenen - dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht einmal zu entnehmenden - Belastungen, zumal auch jetzt nicht zu erkennen ist, inwiefern diese den Wert der vom Beklagten beanspruchten Grundstücksbeteiligung beeinflussen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 162/04
Vorinstanz: LG Münster, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 225/04