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BGH - Entscheidung vom 11.07.2006

4 StR 184/06

Normen:
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 184/06

DRsp Nr. 2006/21232

Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe

Erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB , wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält.

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.

Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich, dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB , wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321 ; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßregelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe "von 16 Monaten" verurteilt worden ist, teilt das Urteil die Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai 1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.07.2005