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BGH - Entscheidung vom 17.10.2006

II ZR 299/05

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 299/05

DRsp Nr. 2006/29034

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter ist abzulehnen, wenn eine Großgläubigerin der Insolvenzschuldnerin den überwiegenden Teil des zu realisierenden Forderungsbetrages erhalten würde und ihr deshalb zugemutet werden kann, einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Anderkonto i.H.v. 2.595,03 EUR am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v. ca. 61.000,00 EUR gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der N. GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 EUR, ist es aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken.

Wenn die von dem Kläger gegen den Beklagten C. in dem Parallelverfahren 4 HK O 29/05 LG Koblenz eingeklagte Forderung i.H.v. 527.718,06 EUR eingezogen werden kann, ergibt sich eine freie Masse i.H.v. (527.718,00 + 2.595,03 - 61.000,00 =) 469.313,03 EUR abzüglich der Prozesskosten aus dem Parallelprozess. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der Forderung würde im Zweifel noch ein Überschuss verbleiben. Die N. GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss für das Parallelverfahren geleistet und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Erfolgsaussichten jenes Verfahrens positiv beurteilt. Dann aber ist es ihr auch zumutbar, für das vorliegende Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. Bei insgesamt festgestellten Forderungen i.H.v. 992.417,40 EUR wird sie nämlich - bei einem zumindest teilweise positiven Ausgang des Parallelprozesses - im Rahmen ihrer Quote den überwiegenden Teil des in dem vorliegenden Verfahren ggf. zu realisierenden Forderungsbetrages erhalten.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch weitere Insolvenzgläubiger vorschusspflichtig sind, so die Stadt K. mit einer festgestellten Gewerbesteuerforderung i.H.v. 73.901,91 EUR (s. dazu BGHZ 138, 188 und BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450 ), W. R. mit 30.606,40 EUR, die Eheleute H. mit 32.211,39 EUR und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. & Partner mit 39.385,99 EUR.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1251/02
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/01