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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

IX ZB 261/05

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 261/05

DRsp Nr. 2006/2535

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof kommt nur in Betracht, wenn die antragstellende Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Sie muß sich dabei ohne Erfolg an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben. Dies ist substantiiert darzulegen. Die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).

Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notanwalt beizuordnen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ) und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004, aaO.). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 10. November 2005 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 272/05
Vorinstanz: AG Straubing, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1419/02