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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZB 91/04

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 91/04

DRsp Nr. 2006/25311

Versagung der Restschuldbefreiung wegen länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag zurückliegender Handlungen des Schuldners

§ 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, abschließend. Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene 3-Jahres-Frist darf deshalb nicht hinweggegangen werden.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 Abs. 1 , § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unter Einbeziehung des § 1 InsO auch auf solche Handlungen gestützt werden könne, die länger als drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen. Diese Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 ( IX ZB 456/02, WM 2003, 1382 , 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers beantwortet. Danach umschreibt § 290 Abs. 1 InsO die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Dies dient der Rechtssicherheit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (vgl. Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Drei-Jahres-Frist darf deshalb nicht hinweggegangen werden. Durch sie hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurteilung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen. Hiermit hat es sein Bewenden.

2. Die Rechtsbeschwerde hält es weiter im Anwendungsbereich des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO für klärungsbedürftig, ob der Schuldner durch aktives Handeln den Gläubiger davon abgehalten haben muss, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, oder ob der Versagungsgrund auch dann eingreift, wenn der Schuldner ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögere. Nach der von der Rechtsbeschwerde angeführten Mindermeinung muss das Verhalten des Schuldners jedenfalls für eine Gläubigerbenachteiligung kausal gewesen sein (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 57 f; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 19 a). Dies hat der Gläubiger in den Tatsacheninstanzen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der zur Nachprüfung gestellten Rechtsfrage.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 83/04
Vorinstanz: AG Heilbronn, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 427/02