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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

IX ZA 17/05

Normen:
BGB § 675 § 280
BRAO § 51a

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZA 17/05

DRsp Nr. 2006/19512

Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtanwalt bei eingeschränktem Mandat

Bei einem eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; BRAO § 51a ;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde nicht zu. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren die Beklagten nicht beauftragt, Regressansprüche des Klägers gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte D. V. durchzusetzen, sondern sie sollten den behaupteten Provisionsanspruch des Klägers gegen die A. mbH weiter verfolgen. Bei derart eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045 ; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168 , 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; st. Rspr.). Der Kläger hat nicht dargetan, es sei für die Beklagten offenkundig gewesen, dass ihm gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte Regressansprüche zustanden, die zu verjähren drohten (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 119/04
Vorinstanz: LG Gera, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 875/03