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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

2 ARs 433/05

Normen:
StPO § 304 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 433/05 - Aktenzeichen 2 AR 229/05

DRsp Nr. 2006/1972

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Auch eine gegen einen Beschluss des BGH gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ).

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar, weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entscheidungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Vorinstanz: OLG Köln - 81 Ss-OWi 41/05-268,