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BGH - Entscheidung vom 13.10.2006

2 StR 452/06

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 452/06

DRsp Nr. 2006/28420

Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bei fehlender Glaubhaftmachung

Fehlt die (erforderliche) Glaubhaftmachung, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 2006 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Am 16. Juni 2006 ging beim Landgericht der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 14. Juni 2006 ein, in dem es heißt: "... erkläre ich hiermit nach Rücksprache mit meinem Mandanten in der JVA W. am 12.06.2006 Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf das am 08.06.2006 verkündete Urteil." Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers, Rechtsanwalt D., bei Gericht eingegangen am 25. August 2006, legte der Angeklagte Revision ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Er habe sich bei dem Gespräch mit Rechtsanwalt K. am 12. Juni 2006 nicht mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt, diesen vielmehr mit der Revisionseinlegung beauftragt.

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.

Der am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ging ins Leere; die Revisionseinlegungsfrist war bereits am 15. Juni 2006 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt K. rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO ).

Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 2 StPO erfolgt und damit verspätet.

Vorinstanz: LG Daarmstadt - 8.6.2006,