BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 46/06
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist und Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. Januar 2006 ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 ).
Der ebenfalls von der Beklagten selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236 , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721 ).