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BGH - Entscheidung vom 22.12.2006

1 StR 488/06

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 1 StR 488/06

DRsp Nr. 2007/185

Unzulässigkeit bei fehlender Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung

Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart (versehentlich als Ellwangen bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 24.04.2006