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BGH - Entscheidung vom 03.05.2006

2 StR 136/06

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 2 StR 136/06

DRsp Nr. 2006/16118

Unzulässigkeit bei Beanstandung nur der Strafaussetzung

Mit der Revision kann der Nebenkläger nicht nur die Strafaussetzung zur Bewährung beanstanden.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Ausführungen zur Revisionsbegründung der Nebenklägerin befassen sich jedoch ausdrücklich nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 07.12.2005