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BGH - Entscheidung vom 09.03.2006

VII ZR 188/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 188/05

DRsp Nr. 2006/10844

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Wird im Berufungsverfahren einem Beweisantritt auf Vernehmung eines Zeugen nicht nachgegangen, so ist das rechtliche Gehör verletzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem Landeskriminalamt protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des Klägers hätte das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen müssen (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 , 1325 m.w.N.).

Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisaufnahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis kommt.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen rechtlichen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen und sich auch mit den weiteren Rügen auseinanderzusetzen.

Gegenstandswert: 90.580,45 EUR.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 647/03
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 204/02