BGH, Beschluß vom 20.09.2006 - Aktenzeichen IV ZR 142/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch zu bescheiden.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und der Kläger - was die Beklagte bezweifelt - einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 ). Das Vorbringen des Klägers im Rügeverfahren erschöpft sich in einer allgemeinen Bezugnahme auf die Begründung der Gehörsrügen in seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat dieses Vorbringen schon bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang überprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2. ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05).