Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.01.2006

VI ZR 286/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VI ZR 286/04

DRsp Nr. 2006/6304

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

Die Gerichte sind gem. Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in seinem wesentlichen Kern - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als notwendig und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Vorinstanz: KG, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 84/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 791/03