Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.02.2006

III ZR 154/05

Normen:
ZPO § 286
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III ZR 154/05

DRsp Nr. 2006/7438

Umfang des rechlichen Gehörs im Zivilverfahren

1. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.2. Nachträglich überreichte schriftliche Sachverständigengutachten und Protokolle über Zeugenvernehmungen sind nicht neue Urkunden i.S. des § 580 Nr. 7 b) ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert.

Normenkette:

ZPO § 286 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführungen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen Klagevortrag anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205 , 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa Zöller/Greger, ZPO , 25. Aufl., § 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 171/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/00