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BGH - Entscheidung vom 06.04.2006

IX ZR 238/02

Normen:
BGB § 1365

Fundstellen:
FamRZ 2006, 856

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 238/02

DRsp Nr. 2006/11109

Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen eines Ehegatten

§ 1365 BGB beschränkt nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einem wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklagten gemäß §§ 233 , 234 , 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849 , 850; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000, § 1365 Rn. 13 a.E., 46; Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfassungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu bemessen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 171/01
Vorinstanz: LG Köln, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 107/01
Fundstellen
FamRZ 2006, 856