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BGH - Entscheidung vom 18.07.2006

3 StR 230/06

Normen:
StPO § 267 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 346

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 StR 230/06

DRsp Nr. 2006/21228

Umfang der Beweiswürdigung im Urteil

1. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. 2. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswürdigung beizufügen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Abfassung der 79 Seiten umfassenden Beweiswürdigung (Einrücken von 32 Seiten Protokolle über polizeiliche Vernehmungen; Wiedergabe von Zeugenaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren; wortwörtliche Wiedergabe von Urkunden, ohne dass es auf deren Wortlaut ankommt) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswürdigung beizufügen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 21.03.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 346