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BGH - Entscheidung vom 22.08.2006

1 StR 132/06

Normen:
StPO § 337 Abs. 1
StGB § 56

BGH, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 1 StR 132/06

DRsp Nr. 2006/23160

Überprüfung der Entscheidung zur Bewährung in der Revision

Das Revisionsgericht muss eine vertretbare Entscheidung des Tatrichters über die Strafaussetzung zur Bewährung auch dann hinnehmen, wenn eine andere möglich gewesen wäre.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ; StGB § 56 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maßgebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen, wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tatrichter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für geboten erachtet.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.09.2005