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BGH - Entscheidung vom 21.11.2006

2 StR 341/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 2 StR 341/06

DRsp Nr. 2007/35

Tenor bei gewerbsmäßigem Handel mit BtM

Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als "gewerbsmäßig" (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ) ist als bloße Strafzumessungsregel nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Aus dem der Vollstreckung dienenden Urteilstenor muss sich ergeben, für welche Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und für welche Taten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden ist. Da sich die entsprechende Zuordnung hier zweifelsfrei aus den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen lässt, ist der Senat zu einer entsprechenden Klarstellung in der Lage.

Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als "gewerbsmäßig" (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ) entfällt, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel handelt, das als bloße Strafzumessungsregel nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Gißen - 16.3.2006,