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BGH - Entscheidung vom 27.06.2006

3 StR 177/06

Normen:
BtMG § 29 § 29a

BGH, Beschluß vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 3 StR 177/06

DRsp Nr. 2006/20523

Tätigkeit als Kurier und Handeltreiben

Die bloße Tätigkeit als Drogenkurier erfüllt nicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Normenkette:

BtMG § 29 § 29a ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs in beiden Tatkomplexen.

1. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Kuriertransporte von Frankfurt nach Los Angeles/USA durch den Angeklagten als täterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs Fällen entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe in Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2006, 328 m. w. N.). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen bei der Ausfuhr des Rohopiums - insoweit täterschaftlich, weil er selbst das Betäubungsmittel transportierte - in Bezug auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in allen sechs Fällen weder in den Erwerb noch in den späteren Absatz (bis auf einen Fall, in dem er ein Bandenmitglied begleitete) des Rohopiums eingebunden, sondern lediglich in untergeordneter Hilfstätigkeit als Kurier gegen Honorar eingesetzt.

2. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte im Auftrag von Rauschgifthändlern Rohopium im Kofferraum eines von anderen gemieteten Fahrzeugs über eine relativ kurze Strecke gegen ein geringes Honorar gefahren. Auch hier war er nach den Feststellungen nur als Kurier eingesetzt. Er hat sich deshalb nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, sondern nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Winkler aaO.; Senat NStZ 2006, 454 ; und zuletzt Beschl. vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

3. Der Schuldspruchänderung in beiden Tatkomplexen steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der voll geständige Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.

In beiden Fällen lässt die Schuldspruchänderung den Strafausspruch unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gewertet. Er schließt aus, dass das Landgericht auf mildere Strafen erkannt hätte. Denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "im Gesamtgefüge der Täter nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat" (UA S. 40), und damit seiner untergeordneten Stellung in beiden Tatkomplexen Rechnung getragen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 14.10.2005