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BGH - Entscheidung vom 01.06.2006

III ZR 207/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen III ZR 207/05

DRsp Nr. 2006/19033

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag mit Mindestbetrag

Hat der Kläger in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 20.000 Euro, begehrt, so übersteigt dieses Begehren die Mindestbeschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften Wertgutachtens über ein - vom Kläger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Hausgrundstück in Anspruch.

Die Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 EUR - nebst Zinsen zu zahlen,

hilfsweise,

an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage als im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, wobei es ausgeführt hat, die Klageanträge seien nicht als Haupt- und Hilfsantrag zu verstehen. Vielmehr handele es sich bei diesen Anträgen ausgehend vom Klageziel um einen einzigen - unbegründeten - Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage über 20.000 EUR, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

1. Es kann dahinstehen, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Klageanträgen handele es sich um einen einzigen Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung, berechtigt sind. Denn auch das von der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene, nach dem Wortlaut nahe liegende, Verständnis der Anträge des Klägers - die denselben Gegenstand betreffen - als Haupt- und Hilfsantrag führt nicht zu einer Beschwer von mehr als 20.000 EUR. Für den mit 20.000 EUR bezifferten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand. Aber auch das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von "Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 EUR -" begründet keine höhere Beschwer des Klägers. Dieses Begehren kann streitwertmäßig und für die Beschwer nicht anders beurteilt werden als wenn mit der Klage ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt wird, der Kläger aber zugleich einen Mindestbetrag angibt. In diesem Fall ist die Beschwer des Klägers durch das Urteil der Vorinstanz danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch hinter diesem vom Kläger angegebenen Mindestbetrag zurückbleibt. Wird die Klage - wie hier - insgesamt abgewiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrages beschwert; dieser Betrag ist aber auch die Obergrenze der Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.).

Darauf, ob der unbezifferte Hauptantrag in dieser Fassung überhaupt zulässig war, kommt es nicht an.

2. Der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Beschwer des Klägers bemesse sich im Streitfall nach den tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festzustellenden Kosten, kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2005 ( XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011 f.), den die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang zitiert, betrifft eine andere Fragestellung, nämlich die der Beschwer einer (beklagten) Partei, die zur Beseitigung von Kontaminationen verurteilt worden ist (diese bemisst sich nicht nach dem in der Klage behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand). Die Beschwer des mit seiner unbezifferten Klage abgewiesenen Klägers ist nach anderen Grundsätzen zu beurteilen.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 100/04
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1362/03