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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

V ZR 28/06

Normen:
GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
WEG § 51

Fundstellen:
BGHReport 2006, 1506
MDR 2007, 263
NJW 2006, 3428
NZM 2006, 873
ZMR 2007, 791

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V ZR 28/06

DRsp Nr. 2006/25856

Streitwert der Eigentumsentziehungsklage

»Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; WEG § 51 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 100.000 EUR. Denn der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18 , 19 , 51 WEG ) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f. mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sondereigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln ZMR 1999, 284; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 9. Aufl., § 51 Rdn. 5; Weitnauer/Gottschalg, WEG , 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach seiner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird (vgl. LG Köln ZMR 2002, 230). Gegenstand des Eigentumsentziehungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Sondereigentümer sein Eigentum veräußern muss. Ihm droht der Verlust des Eigentums und damit ein dem Verkehrswert entsprechender Wertverlust. Dass dieser nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräußerung eintreten soll, ändert an der Beurteilung nichts. Auch in dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigentumsverlusts gegen Entschädigung wird als Streitwert der Verkehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschl. v. 30. September 1999, III ZB 48/99, NJW 2000, 80 ). Die Abwendungsbefugnis des Eigentümers nach § 19 Abs. 2 WEG berührt nicht den Streitgegenstand und somit auch nicht den Streitwert der Eigentumsentziehungsklage. Die Höhe der Wohngeldschuld des Eigentümers, wegen derer das Eigentumsentziehungsverfahren betrieben wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ), hat ebenfalls nichts mit dem den Streitwert bestimmenden Streitgegenstand zu tun.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 213/03
Vorinstanz: AG Brilon, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 333/03
Fundstellen
BGHReport 2006, 1506
MDR 2007, 263
NJW 2006, 3428
NZM 2006, 873
ZMR 2007, 791