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BGH - Entscheidung vom 15.12.2006

2 StR 391/06

Normen:
StGB § 241

BGH, Beschluß vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 2 StR 391/06

DRsp Nr. 2007/735

Strafzumessung bei der Bedrohung, Vergleich mit Medienfall

Eine Bedrohung kann sich deshalb als besonders schwerwiegenden Fall darstellen, wenn sie in einen Kontext mit einem in der Öffentlichkeit besonders erörterten Fall (hier: Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie) gestellt wird.

Normenkette:

StGB § 241 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schriftlich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertieften Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Beschuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie in Köln/Overath gestellt hat.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 22.06.2006