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BGH - Entscheidung vom 22.06.2006

3 StR 88/06

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 337

BGH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 3 StR 88/06

DRsp Nr. 2006/20528

Strafmilderung bei bloßer Verteidigererklärung als Geständnis

Einem Geständnis des Angeklagten, das im Wesentlichen in einer Verteidigererklärung besteht, kommt bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zu.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen strafschärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Gewaltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im Wesentlichen in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 16.12.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 337