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BGH - Entscheidung vom 12.10.2006

IX ZB 32/05

Normen:
InsO § 6 § 7
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 32/05

DRsp Nr. 2006/27240

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

§§ 6 und 7 InsO gelten nicht, wenn das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist (hier: Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers).

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Vorschriften der §§ 7 , 6 InsO gelten nicht. Der Schuldner hat Erinnerung gegen eine Vollstreckungshandlung der Gerichtsvollzieherin eingelegt (§ 766 ZPO ), über die nach Nichtabhilfe das Landgericht gemäß § 793 ZPO entschieden hat.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 139/04
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 132/04