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BGH - Entscheidung vom 13.07.2006

5 StR 161/06

Normen:
StPO § 267 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 StR 161/06

DRsp Nr. 2006/20542

Sachrüge bei versehentlich abgekürzt abgefasstem Urteil

Ob die Sachrüge bei einem versehentlich abgekürzt abgefasstem Urteil Erfolg hat, beurteilt sich nach dem Inhalt des (vorliegenden) Urteils.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus:

"Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwerdeführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche Überprüfung, weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Beschwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M. enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2005