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BGH - Entscheidung vom 10.01.2006

4 StR 441/05

Normen:
StPO § 338 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 441/05

DRsp Nr. 2006/2581

Rückwirkende Übertragung von Verfahren auf eine andere Strafkammer

Die rückwirkende Übertragung von Strafverfahren auf eine andere Strafkammer ist nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Zur Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts durch den Verteidiger des Angeklagten A. bemerkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts:

Abgesehen davon, dass der Senat aus dem Revisionsvortrag, insbesondere wegen der fehlenden Mitteilung der vollständigen Überlastungsanzeige und des dem Präsidiumsbeschluss vom 22. März 2005 zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgangs (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), die genauen Gründe für die Übertragung der Verfahren von der VI. auf die II. Strafkammer nicht ersehen kann, geht der Hinweis der Revision auf die in NJW 2005, 2689 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon deswegen fehl, weil im dortigen Verfahren nur eine einzige Sache rückwirkend auf eine andere Strafkammer übertragen worden war.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 20.05.2005