BGH, Hinweisbeschluß vom 27.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 218/04
Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nach Widerruf der Beitrittserklärung
»Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens.«
Gründe:
Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm [- 8 U 15/04 -] vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.