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BGH - Entscheidung vom 23.02.2006

1 StR 24/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 5

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 1 StR 24/06

DRsp Nr. 2006/7456

Revision bei Fehlern in der Liste der angewendeten Vorschriften

Mängel der Liste der angewendeten Vorschriften können die Revision nicht begründen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 5 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revisionsführer hat in Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407 ; KK-Kuckein, 5. Aufl. § 345 Rdn. 24).

Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Mängel der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO. § 260 Rdn. 52).

Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle anderen Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 13.09.2005