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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

V ZR 63/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V ZR 63/06

DRsp Nr. 2006/24839

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Streit über die Gültigkeit eines Nutzungsvertrages

Beruft sich ein Nutzungsberechtigter nach vorausgegangener Kündigung eines Mietvertrages auf einen auf Lebenszeit geschlossenen Nutzungsvertrag, so richtet sich die Berechnung der Beschwer nach § 9 ZPO und ist mit dem 3,5fachen Jahresbetrag anzusetzen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Januar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Beruft sich nämlich ein Nutzungsberechtigter nach vorausgegangener Kündigung eines Mietvertrags auf einen auf Lebenszeit geschlossenen Nutzungsvertrag - hier: Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht -, richtet sich die Berechnung der Beschwer nach § 9 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2005, XII ZR 46/03, WuM 2005, 350 f.) Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, hier also 18.253,12 EUR.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.218,18 EUR (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 323/05
Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 1317/01