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BGH - Entscheidung vom 06.07.2006

IX ZR 188/05

Normen:
BGB § 324 Abs. 1 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 188/05

DRsp Nr. 2006/20497

Rechtsfolgen der Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Käufer

§ 324 Abs. 1 BGB a.F. ist auch dann anzuwenden, wenn der Käufer das Risiko eines Leistungshindernisses übernommen hat.

Normenkette:

BGB § 324 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Schadensberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein späteres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerfG NJW 1992, 679 , 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294 ). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklagten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom 21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324 Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR 141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969, 837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818 , 1820; v. 25. März 1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier geschlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 138/03
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/03